Arbeitsrecht: Was Praktikanten wissen müssen

Nach dem ersten Prüfungsabschnitt müssen angehende pharmazeutisch-technische Assistenten einen sechsmonatigen praktischen Ausbildungsteil in einer Apotheke absolvieren. Dabei gibt es aus arbeitsrechtlicher Sicht einiges zu beachten.

von Kirsten Bechtold
06.02.2023

Paragraf und Fragezeichen
© Foto: nmann77 / stock.adobe.com
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Ein Ausbildungsvertrag ist nach §18 des PTA-Reformgesetzes verpflichtend und sollte möglichst noch vor Beginn des Praktikums abgeschlossen werden. Dieser muss mindestens enthalten:

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  • Bezeichnung des Berufs, zu dem ausgebildet wird
  • Beginn und Dauer der praktischen Ausbildung
  • Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung
  • Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit
  • Höhe der Ausbildungsvergütung, einschl. des Umfangs etwaiger Sachbezüge
  • Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung
  • Dauer des Urlaubs

Die folgenden Angaben, Informationen und Hinweise sollten in dem Vertrag enthalten sein oder ihm beigefügt werden:

  • Dauer der Probezeit
  • Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
  • Angaben, unter welchen Voraussetzungen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweise auf die zugrundeliegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie die Rechte als Arbeitnehmer
Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.

Geht man vom tariflichen Urlaubsanspruch aus, ergibt sich folgende Berechnung: 

  • 33 (Tage Jahresurlaub): 12 (Monate) x 6 (Monate Praktikum) = 16,5** =  17 Werktage Urlaub. 

Urlaubsanspruch für volljährige Praktikanten ohne Tarifbindung: 

  • 24 (Tage Jahresurlaub): 12 (Monate) x 6 (Monate) = 12 Werktage Urlaub 

**Ergibt sich bei der Urlaubsberechnung eine ungerade Summe, so ist ab 0,5 auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Ergebnisse unter 0,5 werden in Arbeitsstunden umgerechnet.

Probezeit und Kündigung

In der Regel wird eine vierwöchige Probezeit vereinbart. Ergibt sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer, kann die Probezeit von den vier Wochen abweichen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der sechs Monate praktischer Ausbildung.

Während der Probezeit kann jeder Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Nach der Probezeit kann die oder der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe des Kündigungsgrundes kündigen. Die Möglichkeit beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall erhalten.

Quelle: Adexa

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