Neues zur PTA-Ausbildung

(kib) Anfang nächsten Jahres tritt das PTA-Reformgesetz in Kraft. Derzeit arbeiten Berufsverbände und Gewerkschaften daran, den Lehrplan nach dem neuen Gesetz umzusetzen. Ein wichtiger Schritt ist mit der in dieser Woche verabschiedeten Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung getan.

13.05.2022

PTA hält Kruke in der Hand
© Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com
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Die Mitgliederversammlung der Bundesapothekerkammer (BAK) hat am 10. Mai eine Richtlinie zur Durchführung der praktischen Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA) verabschiedet. Das berichte die Pharmazeutische Zeitung (PZ). Neu sind ein Musterausbildungsplan und das Thema Praxisanleitung.

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Die Richtlinie gilt offiziell für alle angehenden PTA, die ab dem 01. Januar 2023 mit der Ausbildung beginnen, wird aber bereits für die Ausbildungen nach altem Recht empfohlen. Ziel ist es, der praktischen PTA-Ausbildung eine bundeseinheitliche Struktur zu geben, sowohl zeitlich als auch inhaltlich. Die Auszubildenden sollen eine gezielte Praxisanleitung erhalten, wie sie zum Beispiel aus der Pflegeausbildung bekannt ist.

Inhaltlich orientiert sich die Richtlinie an den in der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung definierten Lerngebieten einschließlich der Themen „Qualitätsmanagement“ und „Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke“. Unter anderem gibt ein Musterausbildungsplan eine Orientierung für den zeitlich empfohlenen Ablauf des sechsmonatigen Praktikums.

Adexa ist zufrieden

Die Berufsgruppe PTA bei Adexa ist mit der gemeinsam erarbeiteten Richtlinie für die praktische Ausbildung – das heißt mit dem Musterausbildungsplan und der Praxisanleitung – sehr zufrieden, weil sie die Ausbildung sowohl für die Ausbilder in den Apothekenteams als auch für den PTA-Nachwuchs verbessern kann.

Dazu Adexa-Bundesvorstand Andreas May: „Beide Seiten können so die Phase der praktischen Ausbildung strukturierter und zielgerichteter absolvieren. Für eine höhere Attraktivität und Qualität der Ausbildung insgesamt hält Adexa aber nach wie vor eine Verlängerung der schulischen Ausbildung für notwendig.“

Ein Blick auf die Vorgaben

Von den sechs Monaten des PTA-Praktikums müssen mindestens drei in der öffentlichen Apotheke absolviert werden. Die neue BAK-Richtlinie soll aber ausdrücklich auch als Grundlage für die Ausbildung in der Krankenhausapotheke dienen und berücksichtigt die dort benötigten Ausbildungsinhalte. „Erfolgt die Ausbildung sowohl in der öffentlichen Apotheke als auch in der Krankenhausapotheke, sind der Ausbildungsplan und die zu bearbeitenden Arbeitsbögen von den Trägern der Ausbildung abzustimmen“, heißt es dazu von der BAK.

Ausbildungsvergütung

Zur Ausbildungsvergütung heißt es in der Richtlinie: „Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren (§ 21 PTAG).“ Hier gelte in den öffentlichen Apotheken üblicherweise der einschlägige Tarifvertrag – also der „Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter“ – als wichtigster Anhaltspunkt, so die BAK.

Überstunden

Dazu heißt es: „Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.“

Musterausbildungsplan und Arbeitsbögen

Ein nach Monaten gegliederter Musterausbildungsplan orientiert sich an den 16 Lerngebieten (nach § 1 Abs. 4 PTA-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung). Hilfreich ist hier auch die Anlage 1 der Richtlinie, die zu diesen Lerngebieten die entsprechenden Ausbildungsinhalte sowie etliche dazugehörige Arbeitsbögen aufführt.

Mit Hilfe dieser 19 mehrseitigen Arbeitsbögen können die angehenden PTA bestimmte Themen vertiefen. Dazu gehören unter anderem die Herstellung von Rezepturarzneimitteln, Arzneimittelberatung zur Selbstmedikation beziehungsweise zur ärztlichen Verordnung, QMS, Arzneimittelrisiken oder auch Impfberatung.

Der Musterausbildungsplan selbst enthält für jeden Monat die Lernziele und Arbeitsbögen, gelistet nach Bereichen wie Einführung, Warenwirtschaft/Apothekenbetreib, Herstellung und Prüfung etc.

Apotheker und PTA können anleiten

Laut PZ sind Apotheker grundsätzlich zur Praxisanleitung berechtigt. Andere Angehörige des pharmazeutischen Personals wie PTA können die Aufgabe übernehmen, wenn sie eine pädagogische Zusatzqualifikation haben und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung.

Michaela Jäger und Veronika Ehmann von der Adexa-Berufsgruppe PTA sind zuversichtlich: „Die Richtlinie bietet eine gute und systematische Basis, mit der der Berufsnachwuchs alle Ausbildungsziele erreichen kann und gut für die abschließende Prüfung vorbereitet ist. Aber sie lässt den einzelnen Betrieben auch ausreichende Freiheiten, um ihre jeweiligen Schwerpunkte und Besonderheiten zu integrieren.“

Weitere Informationen sind über die Homepage der ABDA erhältlich.

Das PTA-Reformgesetz: Alles was Sie zu den Neuerungen wissen sollten

Video: Apothekerkammer Nordrhein

Quelle: Adexa, PZ

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