Neue Kennzeichnung Analgetika-haltiger Arzneimittel

(cnie) Ab 01. November gelten neue Analgetika-Warnhinweise. Betroffen sind OTC-, Rezeptur- und Defekturarzneimittel, die den Wirkstoff Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthalten. Neu dazu kommen Dexibuprofen-haltige Arzneimittel.

01.11.2022

Paragraph Analgetika Warnhinweise
© Foto: M. Schuppich / stock.adobe.com
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Für Medikamente gegen leichte bis mäßig starke Schmerzen oder Fieber gilt ab 01. November folgender Warnhinweis:  „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!". Sollen die Arzneimittel auch für andere Zwecke eingesetzt werden, muss folgender Warnhinweis auf der Verpackung stehen: „Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!".

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Neuer Warnhinweis für Rezeptur- und Defektur-Arzneimittel

Der bisherige Warnhinweis „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“ wird ab dem 01.11.22 durch einen neuen Warnhinweis ersetzt. Dieser lautet „Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen!“. Er gilt ebenfalls für Dexibuprofen-haltige Rezeptur- und Defekturarzneimittel. 

Arzneimittelpackungen mit dem bisherigen Warnhinweis verlieren somit zum 01.11.22 ihre Verkehrsfähigkeit und dürfen von Apotheken nicht mehr verkauft werden. Die Änderungsverordnung sieht allerdings für Defektur- und Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Dexibuprofen eine Übergangsvorschrift vor. Die Hersteller haben für die Umstellung bis zum 31. Oktober 2024 Zeit. Großhändler und Apotheken dürfen solche Arzneimittel auch noch nach diesem Zeitpunkt in den Verkehr bringen. Die neuen Regeln gelten nicht für Prüfpräparate und Arzneimittel, die als Thrombozyten-Aggregationshemmer verwendet werden. Alle Änderungen können Sie in der Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-Verordnung und der Arzneimittel-Verschreibungsordnung nachlesen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium / AMK-Nachrichten

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