Adexa: 3 Fragen zu Hunden in der Apotheke

Ich habe einen Hund, der inzwischen nicht mehr gut allein sein kann. Ich würde ihn gern mit zur Arbeit nehmen. Kann mein Chef das verbieten?
Es gibt keinen Anspruch darauf, ein Tier mit zur Arbeit bringen zu können. Ihr Arbeitgeber kann hierüber im Rahmen seines Weisungsrechtes entscheiden. In Apotheken sind dabei die besonderen Anforderungen an die Hygiene zu beachten. In § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist klar geregelt, dass die Apothekenräume in einem einwandfreien hygienischen Zustand zu halten sind.
In Labor und Offizin kommt deshalb ein Aufenthalt Ihres Hundes nicht in Betracht. Wenn es einen Raum gibt, der grundsätzlich geeignet wäre – zum Beispiel einen klar getrennten Büroraum – kann Ihr Chef darüber entscheiden. Dabei muss er wie bei allen Entscheidungen im Rahmen seines Weisungsrechtes die betrieblichen Belange mit Ihren eigenen Interessen abwägen.
Meine Kollegin bringt regelmäßig ihren Hund mit. Er bleibt dann in unserem Pausenraum. Meine Chefin toleriert es. Ich habe Angst vor dem Hund, er hat mich schon häufig angebellt und angesprungen. Was kann ich tun?
Haben Sie mit der Kollegin und mit Ihrer Chefin schon darüber gesprochen? Ihre Chefin hat ihren Beschäftigten gegenüber eine Schutzpflicht. Wenn Sie Angst vor dem Hund haben, dann kann sie das Mitbringen des Hundes untersagen. Im Rahmen dieser Abwägung gehören auch die Bedürfnisse anderer Teammitglieder zu den betrieblichen Belangen. Sie muss von diesen Dingen natürlich wissen, damit sie sie berücksichtigen kann. Das Mitbringen von Hunden kann auch dann verboten werden, wenn es zuvor erlaubt war.
In unserer Apotheke sind Hunde verboten. Manchmal berufen sich Kunden aber darauf, dass es sich um einen Assistenzhund handelt. Ich finde es schwer, über die Mitnahme zu entscheiden. Kann ich pauschal auf das Verbotsschild am Eingang hinweisen?
Menschen, die von einem Assistenzhund begleitet werden, darf der Zutritt in eine Apotheke mit diesem Hund nicht verweigert werden. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG), das der Regelung in der ApBetrO vorgeht. In § 12 e BGG ist auch festgelegt, dass ein Assistenzhund als solcher gekennzeichnet werden muss.
Das Kennzeichen muss sichtbar angebracht werden, zum Beispiel am Halsband oder an einer Kenndecke. Alternativ kann auch der Ausweis vorgezeigt werden. Ohne einen solchen Nachweis können Sie den Zutritt mit Hund verweigern.
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