Adexa: 3 Fragen zum Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Apotheken, in denen mehr als zehn Vollzeitstellen besetzt sind. Nicht immer ist PTA klar, welche Regeln bei der Kündigung greifen. Die Apothekengewerkschaft Adexa beantwortet drei Fragen zum Kündigungsschutzgesetz.

von Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Adexa-Rechtsabteilung
30.07.2025

Vordergrund: Frau mit Dokument in den Händen;
im Hintergrund steht ein Mann und zeigt mit dem Finger nach vorne
© Foto: JackF / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Ich bin seit dem 01.02.2025 in einer neuen Apotheke beschäftigt. Vereinbart war eine Probezeit von drei Monaten. Nun habe ich am 30.07.2025 eine Kündigung zum 31.08.2025 bekommen, obwohl eine Kollegin sogar noch nach mir begonnen hat. Ist das möglich?

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Auch wenn eine kürzere Probezeit vereinbart wurde, entsteht der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Es konnte somit am 30.07.2025 noch ohne einen Grund gekündigt werden, auch wenn in der Regel mehr als zehn Beschäftigte vorhanden sind und auch, wenn das Ende der Beschäftigung dann außerhalb der Probezeit liegt.

Auch eine Sozialauswahl musste nicht durchgeführt werden, sodass die Dauer der Betriebszugehörigkeit sich nicht auswirkt. Nur die Kündigungsfrist ändert sich nach den meisten Vereinbarungen schon mit Ende der Probezeit. Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen gelten, sind diese aber bei einer Kündigung zum 31.08.2025 eingehalten.

Ich habe nach über fünf Jahren in der gleichen Apotheke überraschend eine Kündigung erhalten. Es wurde kein Grund genannt, obwohl es drei Filialen gibt und das Kündigungsschutzgesetz gelten müsste. Das ist doch unwirksam?

Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, dann muss ein Kündigungsgrund vorhanden sein, damit die Kündigung wirksam ist. Dieser Grund muss aber nicht in dem Kündigungsschreiben aufgeführt werden. Wenn Sie Kündigungsschutzklage einreichen, dann kann die Apothekenleitung im Laufe des Verfahrens den Kündigungsgrund noch vortragen und nachweisen, um die Wirksamkeit der Kündigung zu begründen.

Mir wurde gekündigt und gleichzeitig wurde mir eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern angeboten, wenn ich keine Klage einreiche. Das ist mir zu wenig, ich war vier Jahre in der Apotheke und habe immer sehr gut gearbeitete. Was kann ich tun?

Das Kündigungsschutzgesetz sieht die Möglichkeit vor, eine Kündigung auszusprechen und gleichzeitig eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes für jedes Jahr der Beschäftigung anzubieten, wenn keine Klage erhoben wird. Sie können innerhalb der Klagefrist trotzdem versuchen, sich auf eine höhere Abfindung zu verständigen. Gelingt dies nicht, können Sie entscheiden, ob Sie klagen. Auch im Verfahren können Sie weiter verhandeln. Der Anspruch aus dem Kündigungsschreiben besteht dann aber nicht mehr.

Kontakt:

Adexa– Die Apothekengewerkschaft
Hudtwalckerstraße 10
22299 Hamburg
Tel.: 040.36 38 29
Fax: 040.36 30 58
info@adexa-online.de

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