Adexa: 3 Fragen zur Mehrarbeit
Ich habe sehr viele Überstunden angesammelt, weil wir wegen Kündigung und Krankheit total unterbesetzt sind. Meine Chefin stellt momentan niemanden ein. Kann ich weitere Überstunden ablehnen?
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit zu leisten und keine Stunden darüber hinaus. In manchen Arbeitsverträgen ist eine Klausel enthalten, dass Mehrarbeit bis zu einer bestimmten Grenze verlangt werden darf. Wenn der Bundesrahmentarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, dann kann in begründeten Ausnahmefällen Mehrarbeit verlangt werden, etwa beim krankheitsbedingten Ausfall von Kollegen. Ein Ausnahmefall ist aber nicht gegeben, wenn die Personaldecke dauerhaft zu dünn ist. Sie können dann weitere Einsätze auch ablehnen.
Wenn bei uns wenig los ist, soll ich Überstunden abbauen und werde nach Hause geschickt. Ich würde die Stunden lieber dann nehmen, wenn es mir gut passt. Habe ich einen Anspruch darauf?
Die Apothekenleitung kann bestimmen, wann ein Freizeitausgleich stattfindet. Das muss jedoch im Voraus erfolgen. Ist der Dienstplan erstellt, kann er nicht einfach geändert werden. Mitten am Tag können Sie deshalb nur nach Absprache zum Überstundenabbau entlassen werden. Unabhängig davon kommen Sie Ihrer Apothekenleitung sehr entgegen, wenn Sie flexibel sind und immer einmal einspringen. Also können Sie für den Ausgleich der geleisteten Stunden ein Entgegenkommen erwarten.
Mein Chef meint, dass ich keinen Anspruch auf Zuschläge habe, weil wir ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto vereinbart hätten. Etwas Schriftliches gibt es dazu aber nicht und ich bin auch nicht einverstanden. Hat er recht?
Wenn ein flexibles Jahresarbeits-zeitkonto nach den tariflichen Bestimmungen wirksam vereinbart ist, dann kann die tatsächliche Wochenarbeitszeit schwanken (75 bis 130 % durchschnittl. Wochenarbeitszeit). Mehrstunden werden dann bis zur Obergrenze zuschlagsfrei in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Für die wirksame Vereinbarung müsste eine Musterwoche schriftlich festgehalten sein. Einseitig kann ein flexibles Jahresarbeitszeitkonto nicht angeordnet werden. Für Ihr Arbeitsverhältnis gibt es keine wirksame Vereinbarung hierzu.
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