ApoBetrO: Arzneimittel für Notfälle

Jede öffentliche Apotheke ist verpflichtet, laut Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) bestimmte Arzneimittel für Notfälle vorrätig zu halten. Welche dies sind, wird in Paragraf 15 Anlage 3 geregelt. Die geplante Neufassung der ApoBetrO betrifft aller Voraussicht nach auch die Liste der Antidote. Den derzeitigen Stand und mögliche Änderungen stellen wir Ihnen kurz vor.

von Dr. Constanze Schäfer
01.09.2010

  Archiv Springer GuP Ausgabe 9/2010-  Seite 60
© Foto: Archiv Springer GuP
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