BVpta: Anspruch auf Urlaub an Karneval
Auch in klassischen Karnevalshochburgen ist der Rosenmontag kein offizieller Feiertag. Dennoch kann sich aus einer betrieblichen Übung ein Anspruch ergeben. Diese liegt vor, wenn der Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander am Rosenmontag arbeitsfrei gewährt hat, sodass Beschäftigte davon ausgehen dürfen, dass dies künftig fortgeführt wird. Eine solche Gewohnheit entsteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweist, dass die Freistellung freiwillig erfolgt und keine rechtliche Bindung schaffen soll. Fehlt ein Anspruch aus Vertrag oder Gewohnheitsrecht, bleibt Beschäftigten immer die Möglichkeit, regulär Urlaub zu beantragen.
Problematisch wird es, wenn Beschäftigte sich krankmelden und stattdessen Karneval feiern. Wird nachgewiesen, dass eine Erkrankung nur vorgetäuscht wurde, kann der Arbeitgeber im Extremfall sogar fristlos kündigen. Ein „Kater“ kann allerdings tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führen. In diesem Fall gelten die üblichen Regeln zur Krankmeldung und gegebenenfalls zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Auch das Thema Alkoholkonsum spielt eine Rolle. Ob am Arbeitsplatz während der Karnevalstage Alkohol erlaubt ist, entscheidet der Arbeitgeber. Existieren klare Regelungen wie ein Alkoholverbot, müssen diese auch an den närrischen Tagen eingehalten werden. Verstöße können zu Abmahnungen und im Wiederholungsfall sogar zur Kündigung führen.
Unklar ist häufig auch, ob man sich im Büro verkleiden darf. Einen generellen Anspruch darauf gibt es nicht. Stehen keine betrieblichen Gründe entgegen und existieren keine verbindlichen Vorschriften zur Kleiderordnung, spricht allerdings nichts dagegen, an Karneval kostümiert zur Arbeit zu erscheinen.
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