BVpta: Gefährliche Freizeitaktivitäten

Das Privatleben des Arbeitnehmers ist grundsätzlich vor Eingriffen des Arbeitgebers geschützt. Er darf in seiner Freizeit sportlich machen, was er möchte. Dieses Recht ist im Artikel 2 des Grundgesetzes verankert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Der Arbeitgeber muss also in Kauf nehmen, krankheitsbedingte Fehlzeiten zu vergüten. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, weil er sich beim Sport verletzt hat, hat er zunächst ein Recht auf Lohnfortzahlung. Doch es gibt auch dabei Grenzen.
Laut § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung nur dann, wenn er den Krankheitsfall nicht selbst verschuldet hat. Ein solches schuldhaftes Verhalten liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstößt. Beispiele sind, vorgeschriebene Sicherungen wie Protektoren, Helme und Schienbeinschoner nicht zu tragen oder sich in einer weit über die eigenen Kräfte und Fähigkeiten hinaus gehenden Weise sportlich zu betätigen – etwa wenn man als Skianfänger gleich die schwarze Piste abfährt und dadurch die Verletzung selbst schuldhaft herbeigeführt hat.
Kritisch ist auch, wenn man trotz Arbeitsunfähigkeit Sport treibt, da Sport unter Umständen die Genesung gefährden kann und die Entgeltfortzahlung dann wegfallen kann oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.
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