BVpta: Kündigung in der Schwangerschaft
Das gilt auch während der Probezeit oder bei einem befristeten Arbeitsvertrag. Dieses Kündigungsverbot kann nur in Ausnahmefällen aufgehoben werden – und nur, wenn die zuständige Behörde vorher zustimmt. Der Schutz gilt für alle, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, also auch Teilzeitkräfte und Auszubildende. Entscheidend ist, dass die Schwangerschaft bereits bestanden hat, als die Kündigung ausgesprochen wurde. Die Berechnung erfolgt über den ärztlich bescheinigten Geburtstermin.
Dann gibt es noch die nachträgliche Mitteilung. Wenn also der Arbeitgeber bei der Kündigung noch nichts von der Schwangerschaft wusste, kann man ihm diese innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen. Das Kündigungsverbot wird dann rückwirkend wirksam. Wird die Zweiwochenfrist aus einem nicht selbst zu verantwortenden Grund verpasst, greift das Kündigungsverbot dennoch, sofern man die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Es gibt keine vorgeschriebene Form für die Mitteilung. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber sie nachweisbar erhält und klar erkennt, dass die Schwangerschaft schon bestand, als die Kündigung erfolgte.
Damit man im Streitfall beweisen kann, dass der Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hat, empfiehlt es sich, sie über mehrere Wege zu senden: zum Beispiel per Einwurf-Einschreiben, E-Mail und – wenn möglich – persönlich gegen Unterschrift. Auch die Abgabe unter Zeugen ist möglich. So hat man mehrere Beweise, falls es später zu Problemen kommt.
Was passiert aber, wenn der Arbeitgeber trotzdem kündigt? Wenn das Kündigungsverbot missachtet wird, ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht weiter. Allerdings muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Kontakt:
BVpta e.V.
Bismarckstraße 128
66121 Saarbrücken
Tel.: 0681.960 23-0
Fax: 0681.960 23-11
info@bvpta.de