BVpta: Rechte beim Inhaberwechsel

Die Apotheke existiert nach dem Verkauf weiterhin – und somit auch das Arbeitsverhältnis. Es geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über. Sind die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen bestimmt, behalten auch diese weiterhin Gültigkeit und dürfen innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.
Wie so oft bestehen jedoch auch hier in wenigen Fällen Ausnahmen, beispielsweise bei der Anwendung anderer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Der Verkauf der Apotheke ist also kein Kündigungsgrund. Eine solche Kündigung – egal, ob durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber ausgesprochen – ist somit unwirksam. Aus anderen Gründen als dem Inhaberwechsel kann das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt werden. Eine Kündigung wegen sonstiger Vorkommnisse oder Gegebenheiten kann also (natürlich unter Beachtung der regulären Fristen) auch zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs erfolgen.
Der bisherige oder der künftige Arbeitgeber muss über den Betriebsübergang schriftlich informieren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Inhaberwechsel hat man dann die Möglichkeit, dem Übergang zu widersprechen. Dies kann entweder gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Arbeitgeber erfolgen und muss schriftlich mit Unterschrift vorgenommen werden. Damit bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Inhaber bestehen, allerdings muss dieser dann eine Kündigung aussprechen. Zudem sollte man sich bei einem Wechsel immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom bisherigen Arbeitgeber ausstellen lassen. Denn für die Zeit vor der Übernahme des Betriebs hat der neue Arbeitgeber keinen Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters.
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