BVpta: Was tun, wenn das Kind erkrankt?
Darf man wegen eines kranken Kindes zu Hause bleiben? § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ermöglicht es Arbeitnehmern, aus persönlichen, unvermeidbaren und unverschuldeten Gründen für eine verhältnismäßig kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben. Für Eltern von gesetzlich krankenversicherten Kindern regelt das SGB V den Anspruch auf Freistellung bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes. Voraussetzung ist, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist, was der Kinderarzt bestätigt. Auch ein spontanes Verlassen des Arbeitsplatzes zur Versorgung des Kindes ist erlaubt, allerdings muss der Arbeitgeber stets informiert werden.
Wie lange kann man zu Hause bleiben?Nach § 616 BGB gilt laut Bundesarbeitsgericht eine Dauer von bis zu fünf Tagen als angemessen. Bei Überschreitung entfällt der Anspruch. Für gesetzlich krankenversicherte Kinder können Eltern pro Kind maximal 15 Arbeitstage im Kalenderjahr freigestellt werden. Bei mehreren Kindern verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 35 Arbeitstage je Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf die doppelte Zeit. Ist der Anspruch eines Elternteils erschöpft, kann der andere Elternteil seine Tage nutzen oder mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragen.
Wer zahlt? Gemäß § 616 BGB muss der Arbeitgeber bis zu fünf Tage das Gehalt weiterzahlen. Dies kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein. In solchen Fällen oder wenn der Anspruch bereits genutzt wurde, greifen sozialrechtliche Regelungen: Der Arbeitgeber muss die Arbeit unbezahlt freistellen, während die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Kindern Krankengeld zahlt. Dieses beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes, bei Einmalzahlungen innerhalb der letzten zwölf Monate 100 Prozent.
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