BVpta: Zulässige Raumtemperaturen

Der § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Bei den Regelungen zum Arbeitsklima ist nicht entscheidend, wie die Temperatur draußen im Freien ist, sondern wie viel Grad Celsius am Arbeitsplatz gemessen werden. Die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts besagen, dass der Arbeitgeber für eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur verantwortlich ist.
Die Mindestwerte in Arbeitsräumen sind von Körperhaltung (sitzen, stehen, gehen) und Arbeitsschwere (leicht, mittel, schwer) abhängig. Für die Tätigkeit in der Apotheke ist eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius vorgeschrieben. Bei der Überschreitung der gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur nach oben wird keine Unterscheidung vorgenommen.
Die Arbeitsstättenverordnung und die ergänzenden Konkretisierungen in den technischen Regeln für Arbeitsstätten gelten grundsätzlich ganzjährig: Die Lufttemperatur in allen Räumen am Arbeitsplatz sollte 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Dann herrscht eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“.
Sobald jedoch die Außenlufttemperatur über 26 Grad Celsius liegt und Schutzsysteme gegen übermäßige Sonneneinstrahlung installiert sind, sollten vom Arbeitgeber weitere Maßnahmen zur Temperatursenkung ergriffen werden. Sobald die Temperatur über 30 Grad Celsius steigt, liegen diese Maßnahmen nicht mehr lediglich als Empfehlung im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, sondern sie werden verpflichtend. Dann können die Arbeitnehmer die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen zur Temperatursenkung fordern. Bei extremen Raumtemperaturen über 35 Grad Celsius ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Es muss dabei aber auch die Lagerhaltung für Medikamente beachtet werden. Laut § 4 der Apothekenbetriebsordnung muss für Medikamente eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein. Höhere Temperaturen für Medikamente und damit indirekt auch für Menschen sind im Handverkauf nicht zulässig.
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