Gesetze: Das Notfallsortiment

Nach Paragraf 15 der neuen Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheken bestimmte Arzneimittel und Medizinprodukte für Notfälle vorrätig halten. Als Hilfestellung hat die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker ein aktualisiertes Merkblatt vorgelegt.

von Stefanie Fastnacht
01.11.2012

 Photographie Alexandra Lechner Ausgabe 11/2012-  Seite 96
© Foto: Photographie Alexandra Lechner
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