Widerrufsrecht gilt auch für Onlineapotheken

Internetapotheken dürfen das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Medikamentenbestellungen nicht generell ausschließen. Eine entsprechende AGB-Klausel des Portals iPill.de hat das Oberlandesgericht Naumburg nun für rechtswidrig erklärt. Auch das Verhalten beim Testkauf einer großen Menge von Schmerzmitteln war unzureichend. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

26.07.2017

Urteil
© Foto: Fotomatt_hh / Getty Images / istock
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Der Betreiber der Internetapotheke iPill.de hatte in seinen AGB das Widerrufsrecht für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel generell ausgeschlossen. Die Versandapotheke begründete diese Einschränkung unter anderem mit der Verderblichkeit von Medikamenten.

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In der Klausel sah der vzbv eine ungerechtfertigte Beschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel. „Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Bestellungen im Internet innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen“, so vzbv-Rechtsreferent Heiko Dünkel. Eine speziell für Medikamente geltende Ausnahme finde sich im Gesetz nicht. Der Senat schloss sich der Auffassung des vzbv an.

In dem Verfahren ging es auch um einen vom vzbv beauftragten Testkauf von 13 Packungen des Schmerzmittels Paracetamol. Dabei handelt es sich um das 25-Fache der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis. Die Zeugin musste nach Absendung der Bestellung lediglich mit „o.k.“ bestätigen, dass sie ausreichend über die „hohen pharmazeutischen Bedenken bei der regelmäßigen hohen Einnahme von mehr als drei Packungen Abführmittel/Schmerzmittel“ aufgeklärt wurde.

Der vzbv beanstandete hier, dass die Versandapotheke bei der Testbestellung einem möglichen Medikamentenmissbrauch nur unzureichend nachgegangen ist. Das Gericht bestätigte, dass eine formelhafte Belehrung nicht ausreiche. Bei der Bestellung einer derart ungewöhnlichen Menge eines Medikaments mit Missbrauchspotenzial hätte die Apotheke gezielt nachfragen und die Abgabe im Zweifelsfall verweigern müssen.

Das Verfahren ist Teil einer Rechtsdurchsetzungsaktion, bei der der vzbv insgesamt Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von 20 Versandapotheken unter die Lupe genommen hat.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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