Apothekenreform tritt in Kraft

Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung tritt am 22. September in Kraft. Damit ist die Apothekenreform abgeschlossen. Sie soll unter anderem für weniger Bürokratie in der Rezeptur und im Labor sorgen.

von Kirsten Bechtold
22.09.2026

PTA hinter dem HV im Gespräch mit Kundin
© Foto: Drobot Dean / stock.adobe.com
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  • Weniger Laborbürokratie: Die Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen kann für PTA bei GMP-konformen und versiegelten Gebinden entfallen.
  • Flexible Öffnungszeiten: Die Mindestöffnungszeiten werden auf täglich mindestens sechs Stunden gesenkt.
  • Die legale Gewährung handelsüblicher Großhandelsskonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wieder gesichert.

Die Verordnung ist am 21. September im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Mit Ausnahme der Regelungen zum Notdienst tritt sie am heutigen Dienstag, dem 22. September, in Kraft.

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Im Bereich Labor und Rezeptur werden verschiedene Vorgaben vereinfacht, unter anderem bei der Vorhaltung von Laboren, der Prüfung von Ausgangsstoffen und der Dokumentation.

Beispielsweise kann unter definierten Voraussetzungen auf die separate Identitätsprüfung von Ausgangsstoffen verzichtet werden: Nämlich dann, „wenn die Herstellung unter Beachtung der Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (EU-GMP-Leitfaden) erfolgte und das jeweilige Behältnis mit einer Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung sowie Prüfzertifikat ausgeliefert wurde.“

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Die aktuellen Änderungen der Apothekenbetriebsordnung haben auch Einfluss auf die Arbeit in Rezeptur und Labor. Sie sollen die Herstellung von Rezepturarzneimitteln und die Prüfung von Ausgangsstoffen vereinfachen. Was ändert sich konkret?

Auch bei den Betriebs- und Öffnungszeiten greifen Anpassungen: Apotheken müssen montags bis freitags künftig für mindestens sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten (8.00 bis 18.00 Uhr) geöffnet sein. Bisher galt eine vorgeschrieben Öffnungszeit von 8.00 Uhr bis 18.30 Uhr.

Für Zweigapotheken in ländlichen Gebieten wurden zudem die baulichen Vorgaben an die Vorhaltung von Räumlichkeiten gelockert, um die Versorgung vor Ort zu sichern. Parallel dazu greifen verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen im Arzneimittelversandhandel.

Im Bereich der Arzneimittelabgabe wird der 50-Cent-Engpasszuschlag nun auch auf Austauschregelungen für nicht lieferbare Kinderarzneimittel ausgeweitet. Zudem erhalten Apotheken wieder Rechtssicherheit bei der Gewährung handelsüblicher Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel (Rx).

Die vollständige Übersicht über die Neuerungen finden Sie im Bundesgesetzblatt.

Apothekenreform: 3 Teile

Mit der Veröffentlichung der "Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt ist der letzte von drei Teilen des Apothekenreformpakets abgeschlossen.

Bereits im Juni hatte das Bundeskabinett mit der „Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung“ einen ersten Teil der mehrteiligen Apothekenreform beschlossen.

Im Juli trat dann das „Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz“ in Kraft.

Ziel der aktuelle Apothekenreform ist die Stärkung der Vor-Ort-Apotheken. Dazu zählt auch eine Erweiterung der  Kompetenzen des pharmazeutischen Personals in Prävention und Versorgung.

Quelle: Bundesanzeiger, PZ, Apotheke adhoc

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