ApoVWG tritt zum 2. Juli in Kraft
aktualisiert am 02.07.2026
- Das ApoVWG ist im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 2. Juli 2026 in Kraft.
- Apotheker und PTA erhalten neue Kompetenzen, darunter die Befugnis für alle Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen.
- Einige Regelungen, wie die neuen Vorgaben zu den Teilnotdiensten, gelten erst ab dem 1. Oktober 2026.
Mit dem neuen Gesetz dürfen Apotheken künftig weitere pharmazeutische Dienstleistungen anbieten.
Ein anderer zentraler Punkt: Neben den bekannten Grippe- und Corona-Impfungen ist nun auch die Verabreichung aller weiteren Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen (wie Tetanus, Diphtherie oder FSME) direkt in der Apotheke möglich.
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Mit Inkrafttreten des ApoVWG ist der Weg frei für die „vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs“ einer Apotheke durch die Leitung einer oder eines PTA. Auch sollen PTA impfen dürfen und pharmazeutische Dienstleistungen ausgeweitet werden. Die Kernpunkte des Gesetzes finden Sie hier.
Nicht alle Neuerungen greifen sofort, da die praktischen Abläufe für die neuen Gesundheitsleistungen erst vorbereitet werden müssen.
Was wird wann wirksam?
Sofort wirksam werden die für PTA interessanten im Gesetz geregelten Punkte:
- Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch PTA
- Schnelltests nach § 24 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz
- erweiterte Austauschmöglichkeiten bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln (befristet auf zwei Jahre)
Darüber hinaus sind die folgenden Regelungen ebenfalls ab dem 2. Juli gültig:
- erweiterte Nullretax-Regelung
- Abrechnung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln
- mögliche Lagerung von BtM-Fertigarzneimittel in Kommissionierautomaten
- Aufhebung der Raumeinheit für Impfungen, pDL, Tests, Blutabnahme
Es wird zudem zunächst keine exklusiven Rabattverträge für Biosimilars geben. Darüber hinaus kann die Leitung von Filial- und Zweigapotheken ebenfalls ab dem 2. Juli auf zwei Apothekerinnen oder Apotheker aufgeteilt werden. Dies ist der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von zwei Wochen anzuzeigen. Auch die erleichterten Bedingungen für eine Zweigapotheke gelten ab sofort.
Ärztinnen und Ärzte können Rezepte für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sammeln und unmittelbar an die heimversorgende Apotheke übermitteln. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2028 gültig.
Später wirksam werdende Regelungen
Bis die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen angeboten werden können, braucht es noch etwas Zeit. Es müssen zunächst Standardarbeitsanweisungen erstellt werden. Dafür bekommt die Bundesapothekerkammer zwei Monate Zeit.
Weitere vier Monate räumt das Gesetz dann dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband ein, um eine Vereinbarung zu treffen, die die Details samt Vergütung der neuen pDL regelt – also bis zum 2. November 2026. Frühestens dann können Apotheken mit den neuen pDL starten. Einigen sich die Verbände nicht, verzögert sich das Ganze - maximal um weitere zwölf Wochen, bis Anfang März 2027.
Zwei Monate haben die Bundesapothekerkammer und die Bundesärztekammer zudem Zeit, ein Mustercurriculum für die Schulung und die Ergänzungsschulung der Apothekerinnen und Apotheker für die Impfungen mit allen Totimpfstoffen zu entwickeln. Vier Monate sind es, um ein Mustercurriculums für PhiP, PTA und Pharmazieingenieure zu erstellen, auf die Impfungen delegiert werden können.
Auch hier müssen sich die Berufsverbände noch über die Vergütung und Abrechnung einigen. Als Frist gilt hier der 2. Oktober 2026. Muss eine Schiedsstelle eingeschaltet werden wird es der 2. November 2026.
Auch bei der Notfallversorgung gibt es eine Übergangsfrist: Die neuen gesetzlichen Vorgaben zu den (Teil-)Notdiensten treten erst zum 1. Oktober 2026 offiziell in Kraft.
Quelle: DAZ, Bundesgesetzblatt