Biologika-Austausch: Klare Regeln für Apotheken
Ab dem 1. April müssen Apotheken unter bestimmten Bedingungen auch Biologika austauschen. DAS PTA MAGAZIN berichtete.
Diese Regelung erforderte Anpassungen im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V. Die Rahmenvertragspartner – Deutscher Apothekerverband und GKV‑Spitzenverband – haben die notwendigen Änderungen nach Angaben der Abda so gestaltet, dass eine einfache und schnelle Umsetzbarkeit möglich ist.
Gleichstellung bei Austausch
Konkret bedeutet das eine vollständige Gleichstellung des Biologika-Austauschs mit den bereits geltenden rahmenvertraglichen Regelungen. Es gelten also die gleichen Abgaberegeln.
Zuerst werden bestehende Rabattverträge bedient. Danach dürfen die vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden.
Hilfestellung für die Prüfung, ob ein Biologikum unter die Austauschpflicht fällt oder nicht, bieten die Apothekensoftware beziehungsweise der Preis- und Verzeichnisdienst (Lauer-Taxe) sowie die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.
Steht ein Arzneimittel mit Rabattvertrag der Krankenkasse der oder des Versicherten zur Verfügung, ist damit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt und ein weiterer Kostenvergleich ist nicht notwendig.
Quelle: Abda, G-BA