Medizinisches Cannabis: Details für die Verordnung stehen

(kib) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. März die Details beschlossen, die künftig bei der ärztlichen Verordnung von medizinischem Cannabis als GKV-Leistung gelten. Demnach bedürfen künftig nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel der Genehmigung durch die Krankenkassen.

17.03.2023

Blätter der Hanfpflanze und Blüten
© Foto: Rocky89 / Getty Images / iStock
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Mit dem Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist, wurde § 31 Absatz 6 SGB V ergänzt. Seitdem haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Seit 2021 ist medizinisches Cannabis (BtM) auch als „made in germany“ auf dem Markt.

Seit Mitte letzten Jahres liegen die Ergebnisse einer Begleiterhebung vor, die das Bundesinstitut für Arzneimittel zwischen von 2017 und 2022 durchgeführt hat. Auf dieser Basis erstellte der G-BA nun die folgenden Detailregelungen.

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Das gilt für die Verordnung von Cannabis

  • Nur die Erstverordnung von Cannabis sowie ein grundlegender Therapiewechsel bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkassen. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder der Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Sofern eine Genehmigung für eine Therapie mit Cannabis bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist, gilt diese auch weiterhin.
  • Die Erstgenehmigung darf von den Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden.
  • Cannabis-Verordnungen im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  • Im Rahmen der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Beginn einer Cannabis-Therapie bereits während einer stationären Behandlung besteht zwar eine Genehmigungs­pflicht, die Prüffrist der Krankenkassen beträgt hier aber nur drei Tage.
  • Es gibt keinen Facharztvorbehalt für die Verordnung von medizinischem Cannabis, das heißt alle Ärztinnen und Ärzte sind verordnungsbefugt. Dies ist vor allem für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in der AAPV und der SAPV von erheblicher Bedeutung, weil hier Allgemeinmedizinerinnen und -mediziner große Teile der Patientenversorgung sicherstellen.
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Der G-BA hat FAQs zusammengestellt. Hier werden unter anderem Fragen beantwortet wie „Welche Cannabisprodukte können verordnet werden?“ oder „Bei welchen Erkrankungen ist eine Verordnung möglich?“

Die Regelungen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft – vorausgesetzt, das Bundesministerium für Gesundheit hat keine rechtlichen Einwände.

Quelle: G-BA

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