OTC-Switch für zwei Arzneimittel empfohlen

(kib) Mitte Juli tagte der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht. Nun liegt das Ergebnisprotokoll vor. Demnach könnten Aciclovir 50 mg in Form einer Buccaltablette und Melatonin 3 mg zur oralen Anwendung bald rezeptfrei angeboten werden.

11.09.2025

PTA scannt Arzneimittel, um es der wartenden Kundin über den HV-Tisch zu reichen.
© Foto: Gorodenkoff / stock.adobe.com (Symbolbild mit Fotomodellen)
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Der Ausschuss unabhängiger Sachverständiger berät das Bundesgesundheitsministerium im Hinblick auf Fragen zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln und gibt hierzu fachliche Empfehlungen ab. Die Empfehlungen der letzten Sitzung könnten zwei OTC-Switches zur Folge haben.

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Aciclovir 50 mg

Dem Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht von Aciclovir 50 mg als Buccaltablette wurde einstimmig entsprochen. Der antivirale Wirkstoff ist in dieser Darreichungsform zur Behandlung von rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen mit häufigen Herpesepisoden indiziert.

In den USA ist die Buccaltablette als verschreibungspflichtiges Arzneimittel unter dem Namen Sitavig auf dem Markt. In Deutschland ist bisher kein Arzneimittel in der Lauer-Taxe gelistet.

Melatonin 3 mg

Es gibt mehrere Melatonin-haltigen Nahrungsergänzungsmittel, teilweise deutlich höher dosiert, in Deutschland auf dem Markt. Daher unterstützen die Experten den Antrag, Melatonin 3 mg als Arzneimittel aus der Verschreibungspflicht zu entlassen.

Dies sei auch vor dem Hintergrund sinnvoll, dass entsprechende Arzneimittel einer strengen Qualitätssicherung unterlägen und das Angebot einer rezeptfreien Alternative zu den Nahrungsergänzungsmitteln daher zu begrüßen sei.

Die Abstimmung für einen OTC-Switch fiel einstimmig aus.

Rupatadin 10 mg

Den Antrag auf Entlassung von Rupatadin 10 mg zur oralen Anwendung aus der Verschreibungspflicht lehnten die Fachleute hingegen einstimmig ab.

Sie haben unter anderem wegen fehlender Anwendungserfahrung mit dem Antihistaminikum bei Patienten mit Niereninsuffizienz und dem Wechselwirkungspotenzial Bedenken.

Empfehlungen nicht bindend

Das Bundesministerium für Gesundheit ist nicht an die Empfehlungen gebunden und kann davon abweichen. Das Verordnungsgebungsverfahren endet mit der Publikation der Änderungsverordnung zur Arzneimittelverschreibungsverordnung im Bundesgesetzblatt. Erst dann steht fest, ob den Empfehlungen des Ausschusses vom Verordnungsgeber gefolgt wurde.

Quelle: BfArM

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