Regierung einig bei Zuckersteuer
- Ab 1. Juli 2027 soll eine zweistufige Steuer von 26 bzw. 32 Cent pro Liter auf stark gezuckerte Erfrischungsgetränke kommen.
- Die Abgabe soll Adipositas, Typ-2-Diabetes und Karies eindämmen, den Bundeshaushalt entlasten und die Beiträge für die GKV stabilisieren.
- Erfahrungen aus Großbritannien zeigen, dass Hersteller Rezepturen anpassen und die Adipositasrate bei Kindern sinkt.
Zweistufiges Steuermodell ab Juli 2027
Wie aus dem Gesetzesentwurf vom 14. Oktober hervorgeht, sieht der Kompromiss eine gestaffelte Abgabe sowie Ausnahmeregelungen für kleinere Hersteller vor.
Ab dem 1. Juli 2027 soll für mit Zucker gesüßte Getränke Folgendes gelten:
- 26 Cent pro Liter auf Getränke mit mehr als fünf Gramm Zucker pro 100 Milliliter
- 32 Cent pro Liter auf Getränke mit mehr als acht Gramm Zucker pro 100 Milliliter
Betroffen sind klassische Erfrischungsgetränke wie Cola, Limonaden, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar oder Fruchtsaftgetränke mit Zuckerzusatz.
Die Steuer fällt nicht an bei reinen Frucht- oder Gemüsesäften, Getränken, die mit Süßungsmitteln gesüßt sind, alkoholischen Getränken, alkoholfreien Bieren und Weinen oder Pflanzendrinks.
Warum soll eine Zuckersteuer kommen?
Die Steuer wird aus zwei Gründen eingeführt. Sie soll Getränkeherstellern einen Anreiz geben, bei ihren Produkten weniger Zucker zu verwenden. Damit soll die Gesundheit vor allem von Kindern und Jugendlichen geschützt werden. Denn übermäßiger Zuckerkonsum erhöht das Risiko für Adipositas, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Karies.
Diese Krankheiten belasten zudem das Gesundheitssystem jährlich mit rund 2,1 Milliarden Euro. Die Steuer soll daher nicht nur den Bundeshaushalt entlasten, sondern auch dazu beitragen, dass die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung stabil gehalten werden können.
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Ende August sorgte ein Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für Diskussionen: Die geplante Zuckersteuer sollte demnach auch auf künstlich gesüßte Light- und Zero-Getränke ausgeweitet werden. Wie sinnvoll wäre so eine Abgabe auf Süßstoffe aus medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Sicht?
Gesetzgebungsverfahren und beihilferechtliche Prüfung
Der Entwurf wird nun im Deutschen Bundestag beraten. Da es sich um ein Einspruchsgesetz (nicht zustimmungspflichtiges Gesetz) handelt, kann der Bundesrat das Vorhaben nicht grundlegend blockieren, jedoch durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzögern.
Die geplante Steuerbefreiung für Kleinhersteller bedarf zudem einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Internationale Erfahrungen bestätigen Lenkungswirkung
Deutschland folgt mit einer Einführung einer Zuckersteuer dem Vorbild mehrerer europäischer Staaten: Länder wie Frankreich, Großbritannien, Irland, Norwegen, Spanien und Polen erheben bereits vergleichbare Steuern. In Großbritannien führte die 2018 eingeführte Softdrink-Abgabe dazu, dass Hersteller den Zuckergehalt zahlreicher Produkte freiwillig reduzierten.
Eine Studie der University of Cambridge wies zudem nach, dass infolge der Maßnahme die Adipositasprävalenz bei zehn- bis elfjährigen Mädchen signifikant zurückging.
Quelle: dpa, tagesschau.de