Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht hatte im November 2025 entschieden, dass Apotheken die komplette erforderliche, das heißt, die für die Herstellung kleinstmögliche Packung abrechnen dürfen.
Nun hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht. Es wird klar, dass die Entscheidung auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge, heißt es in einer Mitteilung des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe e. V.
Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, sei damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein.
Quelle: Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V.