Rezeptur-Urteil des Bundessozialgerichts

(kib) Wie dürfen Apotheken abrechnen, wenn sie bei der Rezepturherstellung ein Fertigarzneimittel verwenden? Ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel schaffte hier im vergangenen November Klarheit. Nun folgte die Urteilsbegründung. Sie macht klar: Die Entscheidung gilt auch für Arznei- und Hilfsstoffe.

06.02.2026

PTA im Labor fertigt eine Salbe an
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Das Bundessozialgericht hatte im November 2025 entschieden, dass Apotheken die komplette erforderliche, das heißt, die für die Herstellung kleinstmögliche Packung abrechnen dürfen.

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Nun hat das Bundessozialgericht die Urteilsgründe veröffentlicht. Es wird klar, dass die Entscheidung auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst. Sofern also keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vorliegt, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge, heißt es in einer Mitteilung des Apothekerverbandes Westfalen-Lippe e. V.

Die Auffassung der Kassen, dass hier nur anteilig berechnet werden könne, sei damit widerlegt. Die bereits ausgesprochenen Retaxationen dürften damit rechtswidrig sein.

Quelle: Apothekerverband Westfalen-Lippe e. V.

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