Verordnungsfähigkeit von Calcium und Vitamin D wird erweitert

(cw) OTC-Präparate sind nicht erstattungsfähig. Doch es gibt Ausnahmen. Für Calcium und Vitamin D soll es nun zusätzliche Erlaubniskonstellationen geben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss vergangene Woche beschlossen.

23.10.2023

Trabekelstruktur der Knochen
© Foto: Sebastian Kaulitzki / stock.adobe.com
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Der Gemeinsame Bundesausschuss will die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit rezeptfreier Calciumverbindungen sowie von Vitamin D zulasten der GKV erweitern.

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Wie die Ärzte Zeitung berichtet, sollen die genannten Wirkstoffe nun auch als Begleitmedikation bei einer Behandlung mit den Osteoporose-Antikörpern Denosumab und Romosozumab sowie mit Parathormonrezeptor-Agonisten (z. B. Teriparatid oder Abaloparatid) auf Kasse verordnungsfähig sein.

Der Beschluss einer entsprechenden Ergänzung der Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (dort Punkte 11 und 12) muss noch vom BMG geprüft werden. Bei Nichtbeanstandung tritt er nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bislang sind Calciumverbindungen und Vitamin D unter anderem nur zu Behandlung einer manifesten Osteoporose oder als Begleitmedikation einer länger angelegten Stereoidtherapie erstattungsfähig. Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie regelt abschließend die zugelassenen Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss rezeptfreier Arzneimittel.

Was ist bisher verordnungsfähig?

11. Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung 

  • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

12. Calciumverbindungen als Monopräparate nur

  • bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
  • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.

 Anlage I der Arzneimittelrichtlinie 

Quelle: Ärzte Zeitung

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