Versorgungsmangel: BMG lockert Regeln für Digoxin und Digitoxin

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat für digitoxin- und digoxinhaltige Arzneimittel offiziell einen Versorgungsmangel nach § 79 Abs. 5 AMG festgestellt. Da therapeutische Alternativen fehlen, können Landesbehörden nun befristete Ausnahmegenehmigungen für Apotheken erteilen.

von Kirsten Bechtold
11.09.2026

Apotheker holt mit Gummiband zusammengehaltenen Dreierpack Medikamente aus einer Schublade.
© Foto: Drazen / stock.adobe.com
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Digitoxin- und digoxinhaltige Präparate sind unverzichtbare Herzglykoside, die unter anderem zur Therapie schwerer, teils lebensbedrohlicher kardiologischer Erkrankungen eingesetzt werden. Für die Wirkstoffe steht keine gleichwertige medikamentöse Alternative zur Verfügung. Nun hat das BMG die Mangellage formal bekanntgegeben.

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Die Feststellung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Bundesländer, nach Maßgabe von § 79 Absatz 5 und 6 Arzneimittelgesetz (AMG) im Einzelfall befristete Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben zu gestatten – beispielsweise für das Inverkehrbringen fremdsprachiger Importware.

Apotheken sollten sich bei Fragen zu konkreten Bezugswegen und Ausnahmegenehmigungen direkt an ihre zuständige Landesbehörde wenden. Das BMG wird öffentlich informieren, sobald der Versorgungsmangel behoben ist.

Quelle: Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker

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