Wann gibt es Zuschläge für Mehrarbeit?

Krankheitsfälle oder dringende Rezepturen: Mehrarbeit gehört für viele PTA zum Alltag. Wann zusätzliche Stunden vergütet werden müssen und unter welchen Voraussetzungen Freizeitausgleich möglich ist, regeln die Tarifverträge der Apothekengewerkschaft Adexa.

von Kirsten Bechtold
14.10.2026

Frau mit gerunzelter Stirn schaut leicht schräg nach oben rechts.
© Foto: nicoletaionescu / stock.adobe.com
Anzeige
  • Mehrarbeit liegt vor, wenn PTA auf Anordnung über die tarifliche Wochenarbeitszeit (39 bzw. 40 Stunden) hinaus arbeiten.
  • Je nach Tarifgebiet (ADA, Nordrhein oder Sachsen) gelten unterschiedliche Stundenteiler und prozentuale Zuschläge.
  • Ein Ausgleich erfolgt primär durch bezahlte Freizeit im Folgemonat oder durch Auszahlung inklusive Zuschlag.

Die arbeitsrechtlichen Grundlagen finden sich in den §§ 7 und 8 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen der Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie in den entsprechenden Rahmentarifverträgen für Nordrhein und Sachsen.

Aktueller Podcast

Mehrarbeit liegt demnach dann vor, wenn PTA über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus im gesetzlichen Rahmen arbeiten und dies von der Apothekenleitung in begründeten Ausnahmefällen angeordnet wird. Als Instrument zur dauerhaften Personalaufstockung ist Mehrarbeit tariflich ausdrücklich ausgeschlossen.

Für die exakte Berechnung ist das jeweilige Tarifgebiet maßgeblich:

  • ADA-Geltungsbereich (Bundesgebiet ohne NRW und Sachsen): 39 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit
  • Nordrhein (TGL) / Sachsen (SAV): 40 Stunden regelmäßige Wochenarbeitszeit

Hinweis: Notdienstbereitschaft, Rufbereitschaft sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit gelten tariflich nicht als klassische Mehrarbeit und werden über gesonderte Regelungen vergütet.

Wann gelten die tariflichen Regelungen?

Der Tarifvertrag ist nur rechtlich bindend, wenn sowohl die PTA Mitglied in der Apothekengewerkschaft Adexa ist als auch ihr Arbeitgeber im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken. In der Praxis gelten die Regelungen häufig für alle Angestellten gleichermaßen.

Zuschläge und Stundenteiler im Tarifvergleich

Grundlage für alle finanziellen Ansprüche ist die tarifliche Stundenvergütung. Diese berechnet sich aus dem jeweiligen Tarifgehalt:

  • ADA-Tarifbereich: Monatsgrundgehalt geteilt durch 169 (1/169)
  • Nordrhein & Sachsen: Monatsgrundgehalt geteilt durch 173 (1/173)

Auf diesen Grundstundenlohn werden folgende Mehrarbeitszuschläge fällig:

  •  ADA-Bereich: 15 % Zuschlag für die 1. bis 10. Mehrarbeitsstunde; 25 % Zuschlag ab der 11. Stunde
  • TGL Nordrhein: 25 % Zuschlag für die 41. bis 50. Wochenstunde; 50 % Zuschlag ab der 51. Stunde
  • SAV Sachsen: Einheitlich 25 % Zuschlag (fällig bei geführtem Arbeitszeitkonto, sofern kein fristgerechter Freizeitausgleich erfolgt)

Nachtarbeit wird in allen Tarifgebieten mit 50 % bezuschusst. Für Sonn- und Feiertage zahlen ADA und TGL Nordrhein jeweils 85 %, der SAV Sachsen 50 % an Sonntagen bzw. 35 % an Feiertagen. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, wird stets nur der jeweils höchste gewährt – eine Addition findet nicht statt.

PTA Gehalt: So viel verdienen PTA

Werden PTA nach Tarif bezahlt, verdienen sie seit dem 1. Januar 2026 als Berufseinsteiger 2.646 Euro. Bis zum 15. Berufsjahr steigt das Gehalt auf bis zu 3.267 Euro an. Die Tarife in Nordrhein und Sachsen weichen etwas davon ab.

Freizeitausgleich und Fristen bei Arbeitszeitkonten

Mehrarbeit kann im Einvernehmen statt in Geld auch durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden; der Anspruch auf den Zuschlag bleibt dabei unberührt. Der Freizeitausgleich soll grundsätzlich zusammenhängend im Folgemonat erfolgen.

Können sich PTA und Apothekenleitung nicht über die Art des Ausgleichs einigen, liegt das Entscheidungsrecht tariflich bei der Apothekenleitung. Erfolgt kein Freizeitausgleich, muss die Mehrarbeit im Folgemonat ausbezahlt werden.

Bei der Führung eines Jahresarbeitszeitkontos werden Plusstunden zunächst ohne Mehrarbeitszuschlag erfasst. Ein Ausgleich muss im BRTV-Gebiet und in Nordrhein innerhalb von drei Monaten, in Sachsen innerhalb von sechs Monaten des Folgejahres erfolgen. Andernfalls sind die Zuschläge rückwirkend auszuzahlen. In Sachsen verbleibende Plusstunden werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses monetär abgegolten.

Die Adexa empfiehlt allen Beschäftigten, geleistete Mehrarbeitsstunden stets zeitnah zu dokumentieren und die Abrechnung sowie das Arbeitszeitkonto regelmäßig zu prüfen.

Quelle: Adexa

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *