Fort- und Weiterbildung: Rechte und Kostenübernahme

Wer eine Fortbildung oder Weiterbildung plant, steht oft vor praktischen Fragen: Muss die Apothekenleitung freistellen? Wer trägt die Kosten? Und gibt es mehr Gehalt für zusätzliche Qualifikationen? Die Apothekengewerkschaft Adexa hat die wesentlichen Ansprüche für Angestellte in Apotheken zusammengetragen. Hier finden Sie einen kompakten Überblick.

von Kirsten Bechtold
10.09.2026

Gruppenarbeit mit Post-its – Notizzettel werden am Fenster angeklebt
© Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com
Anzeige
  • Für Apothekerinnen und Apotheker ist Fortbildung Berufspflicht und in der Berufsordnung der Apothekerkammern verankert.
  • Für Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) ist die Fortbildung grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, kann sich jedoch bei Gehaltsverhandlungen positiv auswirken.
  • PTA, die in der Apotheke eigenverantwortlich „unter Verantwortung“ statt „unter Aufsicht“ eines Apothekers arbeiten möchten, benötigen verpflichtend ein Fortbildungszertifikat.
  • Einen allgemeinen Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme gibt es nicht; Rechte können sich aus dem Arbeitsvertrag, Regelungen zum Bildungsurlaub oder einem Tarifvertrag ergeben.

Für Apothekerinnen und Apotheker ist Fortbildung Berufspflicht. Diese ist in den Berufsordnungen der Apothekerkammern festgeschrieben. Approbierte müssen zudem nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind, wobei ein Fortbildungszertifikat einer Landesapothekerkammer als anerkannter Nachweis gilt.

Aktueller Podcast

Auch für PTA und PKA ist das Erwerben eines solchen Zertifikats, beispielsweise mit 100 Punkten in drei Jahren, eine wichtige berufliche Qualifikation und oft Voraussetzung für erweiterte Aufgaben in der Apotheke, beispielsweise, wenn eine PTA in der Apotheke eigenverantwortlich „unter Verantwortung“ statt „unter Aufsicht“ eines Apothekers arbeiten möchten. Die konkreten Vorgaben richten sich hierbei nach der zuständigen Kammer.

Was ist der Unterschied zwischen Fort- und Weiterbildung?

Der Hauptunterschied zwischen Fort- und Weiterbildung liegt im Bezug zum aktuellen Job: Eine Fortbildung vertieft das Wissen für den aktuell ausgeübten Beruf und baut direkt darauf auf. Eine Weiterbildung ist der Oberbegriff und offener – sie kann auch ganz neue Qualifikationen vermitteln, die für einen anderen Arbeitsbereich oder eine Neuorientierung gedacht sind.

Ansprüche auf Freistellung und Kostenübernahme

Abseits der berufsrechtlichen Pflicht für Apothekerinnen und Apotheker ist es entscheidend zu wissen, wer die Kosten für die individuelle Fort- oder Weiterbildung übernimmt und ob dafür Urlaub genommen werden muss oder eine Freistellung erfolgt.

Hier ist es wichtig zu wissen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt, dass Chef oder Chefin eine selbst gewählte Fort- oder Weiterbildung voll finanzieren. Doch entsprechende Rechte können sich aus dem Arbeitsvertrag, Regelungen zum Bildungsurlaub oder einem Tarifvertrag ergeben. Für tarifgebundenes Apothekenpersonal sichern die Adexa-Tarifverträge zum Beispiel konkrete Ansprüche auf bezahlte Freistellung für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen:

Im Tarifgebiet des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) stehen Vollzeitbeschäftigten sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu.

In Nordrhein erhalten Approbierte sechs, andere pharmazeutische Beschäftigte fünf und kaufmännische Angestellte drei Werktage. Filialleiterinnen und Filialleiter bekommen zusätzlich zwei Tage.

In Sachsen stehen pharmazeutischen Beschäftigten sechs und kaufmännischen drei Werktage zu. Filialleitungen erhalten hier ebenfalls zwei zusätzliche Tage.

Voraussetzungen für Gültigkeit der Tarifverträge

Wichtig! Diese Tarifverträge gelten nur dann automatisch, wenn der Arbeitnehmende Mitglied in der Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Mitglied des zuständigen Arbeitgeberverbands ist oder die Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

Sachsen: Gehaltszuschläge und Kostenbeteiligung

Im Tarifgebiet Sachsen kann zusätzlich der Tarifvertrag zur Vergütung von Fort- und Weiterbildungen (TV FBWB) schriftlich vereinbart werden. Dieser bietet deutliche finanzielle Vorteile:

  • Pharmazeutische Berufsgruppen mit einem gültigen Fortbildungszertifikat einer Landesapothekerkammer können beispielsweise zwei Prozent zusätzlich zum Grundgehalt erhalten.
  • Auch bestimmte Weiterbildungen von Approbierten sowie spezielle Qualifikationen von PTA und PKA können Gehaltszuschläge auslösen.
  • Die Gebühren für Fortbildungen tragen Arbeitgebende und Beschäftigte im Rahmen des TV FBWB je zur Hälfte. Weiterbildungsgebühren werden grundsätzlich von den Beschäftigten getragen.
  • Weitere Kosten, etwa für Fahrt und Übernachtung, übernimmt der Arbeitgeber nach tariflichen Voraussetzungen bis zu 500 Euro jährlich.

Bildungsurlaub und weitere Fördermöglichkeiten

In fast allen Bundesländern haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub beziehungsweise Bildungszeit. Während dieser Zeit werden Angestellte für anerkannte Maßnahmen bezahlt freigestellt, die Kurskosten müssen sie jedoch meist selbst zahlen. Ausnahmen bilden Bayern und Sachsen, die keinen allgemeinen gesetzlichen Bildungsurlaubsanspruch haben.

Ob für eine bestimmte Veranstaltung Freistellung beantragt werden kann, hängt unter anderem von deren Akkreditierung ab. Bei größeren Weiterbildungen können neben individuellen Vereinbarungen über Kosten und Freistellung unter bestimmten Voraussetzungen auch Förderungen der Bundesagentur für Arbeit infrage kommen.

PTA Fort- und Weiterbildung: Was müssen PTA wissen?

Welche Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung gibt es für PTA, welche finanziellen Fördermöglichkeiten? Wir haben einige für Sie zusammengestellt.

Quelle: Adexa

Kommentar schreiben

Die Meinung und Diskussion unserer Nutzer ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie im Sinne einer angenehmen Kommunikation auf unsere Netiquette. Vielen Dank!

Pflichtfeld *