BVpta: Gibt es ein Anrecht auf Abfindung?

Arbeitgeber können laut § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten, wenn dieser dafür keine Kündigungsschutzklage anstrebt. Ein solches Angebot muss immer ausdrücklich erfolgen.
Hinsichtlich der Höhe der Abfindung gibt es ebenfalls keine festen Vorgaben. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Unterbreitet der Arbeitgeber ein Abfindungsangebot, ist die Höhe der Abfindung gesetzlich auf ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Bei der Ermittlung der Dauer ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.
Auch in der Praxis geht man von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung aus. Aufgrund von Faktoren wie Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, aber auch den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage kann die konkrete Höhe der Abfindung je nach Verhandlungsgeschick (weit) darüber oder (weit) darunter liegen. Für den Fall einer gerichtlichen Festsetzung (Auflösungsurteil, Nachteilsausgleich) ist gesetzlich ein Betrag von bis zu zwölf Monatsgehältern festzusetzen.
Es kann auch ein Betrag bis zu 15 Monatsgehälter festgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und mindestens 15 Jahre in diesem Betrieb tätig war. Bei einem Alter von 55 Jahren und einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren kann eine Abfindung von 18 Monatsgehältern gezahlt werden.
Ob man bei einer Kündigung eine Abfindung erhält, hängt also von vielen Faktoren ab.
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