Impf-Fortbildung: Acht Stunden für PTA
aktualisiert am 15.10.2026, 16:52 Uhr
- PTA dürfen nach einer achtstündigen Fortbildung unter apothekerlicher Aufsicht Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen.
- Aufgaben wie ärztliche Aufklärung, Anamnese und Dokumentation bleiben speziell geschulten Apothekern vorbehalten.
- Spätestens ab 2027 sollen die neuen Impfangebote in der Apotheke zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden.
Hintergrund: Das ApoVWG macht den Weg frei
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ermöglicht, dass geschultes pharmazeutisches Personal, darunter auch PTA und Pharmazieingenieurinnen und -ingenieure (PI), Erwachsenen künftig Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen darf. Darunter fallen die meisten Standardimpfungen, zum Beispiel gegen Tetanus, Diphtherie und Pneumokokken, zudem viele Indikations- und Reiseimpfungen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wurde zudem die BAK beauftragt, ein Curriculum zu erarbeiten, dass Inhalt und Umfang der erforderlichen Schulungen präzisiert. Dieses Curriculum wurde nun auf der Mitgliederversammlung am 13. Oktober verabschiedet.
Wie die ABDA berichtet, werden die entsprechenden Fortbildungsmaterialien aktuell erstellt und erste Veranstaltungen geplant.
Wichtig: Die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person sowie die Impfdokumentation bleiben weiterhin entsprechend geschulten Apothekerinnen und Apothekern vorbehalten.
Umfang der Fortbildungen: Wer muss wie lange geschult werden?
Das Curriculum definiert klare Vorgaben für das gesamte Apothekenteam. Für PTA und PI umfasst die Fortbildung acht Stunden à 45 Minuten.
Für Apothekerinnen und Apotheker gilt: Wer bislang ungeschult ist, muss dem Curriculum zufolge insgesamt 23 Fortbildungsstunden absolvieren. Wer bereits für Impfungen gegen Influenza und COVID-19 zertifiziert ist, benötigt nur noch 14 Stunden Theorie (größtenteils im Selbststudium) sowie gegebenenfalls eine Praxisstunde für die subkutane Injektionstechnik.
Auch Pharmazeutinnen und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) können bereits an der umfangreichen Fortbildung teilnehmen, um direkt ab Erhalt der Approbation eigenverantwortlich impfen zu können.
Bundesärztekammer übt Kritik
Allerdings scheint es bezüglich des Fortbildungsumfangs für Apothekerinnen und Apotheker noch Klärungsbedarf zu geben: Wie die Bundesärztekammer (BÄK) als Reaktion auf die BAK-Mitteilung wissen ließ, hält sie das von der Mitgliederversammlung beschlossene Curriculum für unzureichend.
In der Pressemitteilung heißt es hierzu: „Die gestrige Pressemitteilung der Bundesapothekerkammer verschweigt jedoch den weiterhin bestehenden fachlichen Dissens mit der Bundesärztekammer über die Voraussetzungen für die Durchführung sämtlicher Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen in Apotheken.“ BÄK-Präsident Klaus Reinhardt bezeichnete den Umfang der Schulungen als unzureichenden „Schnellkurs“.
Wie die Pharmazeutische Zeitung berichtet, sind aus Sicht der BÄK 64 Unterrichtseinheiten erforderlich. Darüber hinaus solle für Reiseimpfungen ein Aufbaumodul im Umfang von 36 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Diese Schulungsumfänge orientierten sich am Umfang entsprechender Curricula im Bereich der Medizin.
Inhalte der PTA-Schulung im Detail
Die achtstündige Fortbildung für PTA gliedert sich in vier Blöcke von je zwei Stunden:
Grundlagenwissen (2 Stunden)
Hier geht es unter anderem um die Anatomie der Impfregion, Kenntnisse zur intramuskulären (i.m.) und subkutanen (s.c.) Injektionstechnik sowie den Umgang mit dem Impfbesteck. Zudem umfasst dieser Teil:
- Hygiene- und Schutzmaßnahmen
- Impfstoffe (Arten, Alterszulassungen, Konservierung, Wirkverstärker und Applikation)
- Nachbeobachtung und Verhalten nach der Impfung
- Notfallmanagement (Notfallplan, anaphylaktische Reaktionen und weitere Komplikationen)
Dieser Teil kann als Selbststudium durchgeführt werden und dient zum Beispiel der Vorbereitung der im praktischen Teil zu vermittelnden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
Theorie und Kommunikation (2 Stunden)
In dieser Einheit lernen PTA unter anderem, wie sie Personen mit einem Erkrankungsrisiko bei fehlendem Impfschutz gezielt ansprechen. Auch rechtliche Aspekte rund um das Impfen in der Apotheke werden behandelt.
Dieser Teil kann auch ortsunabhängig, zum Beispiel als Live-Online-Vortrag oder terminunabhängig in Form eines Webcasts oder eine Web-Based-Trainings absolviert werden.
Praxis-Training (2 Stunden)
Das eigentliche Impfen wird am Modell und/oder am Menschen geübt. Schwerpunkte sind die Impftechnik, das schmerzreduzierte Impfen, die korrekte Desinfektion, die Auswahl des geeigneten Impfbereichs sowie die Entsorgung von Verbrauchsmaterialien und die Betreuung der Patientinnen und Patienten.
Dieser Teil findet ortsgebunden und immer in Präsenz statt. Das Curriculum sieht vor, pro Präsenzveranstaltung maximal 25 Personen zuzulassen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen (2 Stunden)
Der letzte Block widmet sich dem Umgang mit Impfreaktionen und wird ebenfalls in Präsenz zu absolvieren sein. Gut zu wissen: Wer bereits über eine gültige Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer oder betriebliche Ersthelferin verfügt, muss diesen Teil nicht verpflichtend absolvieren.
Lernerfolgskontrolle
Die definierten Lernziele und die dafür benötigten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten werden durch geeignete theoretische und praktische Lernerfolgskontrollen überprüft. Die Lernerfolgskontrollen müssen bestanden werden.
Über die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung mit bestandener Lernerfolgskontrolle erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung.
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Ab wann darf in der Apotheke geimpft werden?
„Sobald Apothekerinnen, Apotheker und weiteres pharmazeutisches Personal in den Apotheken die Qualifikation haben, dürfen die neuen Impfungen in den Apotheken durchgeführt werden“, erklärte Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer.
Er geht davon aus, dass nach Abschluss der Honorierungsverhandlungen spätestens ab Anfang 2027 alle Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen auch zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden können.
Um die Qualitätssicherung zu gewährleisten, hat die BAK bereits am 29. September ihre aktualisierte Leitlinie verabschiedet. Diese wurde nun auf alle Nicht-Lebendimpfstoffe ausgeweitet und schließt ausdrücklich die Impfdurchführung durch weitere pharmazeutische Berufsgruppen unter apothekerlicher Aufsicht nach entsprechender Schulung ein.
Quelle: ABDA, BAK, BÄK. Pharm. Ztg.